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S1 22 200

EL

Wallis · 2023-03-21 · Deutsch VS

S1 22 200 URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dorothea Köppel-Schneider, 3953 Inden gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin (EL/Ausgabenüberschuss) Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2022

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen, wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) sind die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwend- bar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist im Walis wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversi- cherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen So- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11. Februar 2009, Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von den Verfügungen bzw. dem Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 10 Abs. 3 ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG. Er bemängelt die durchgeführte Überschussbe- rechnung und macht eine Doppelberechnung geltend. Seine finanzielle Situation habe sich im massgebenden Zeitraum nicht verändert. Dennoch seien unterschiedliche Be- rechnungsmethoden erfolgt. Die Vorinstanz argumentierte, gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werde festgelegt, dass der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt

- 4 - werde. Des Weiteren regle Art. 11 Abs. 1 lit. i unmissverständlich, dass die Prämienver- billigung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, als Einnahmen angerechnet werde.

E. 3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) und falls die weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleis- tung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen- baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werden bei allen Personen der Betrag für die obligato- rische Krankenpflegeversicherung, der einer Durchschnittsprämie oder einer tieferen tat- sächlichen Prämie entspricht, als Auslagen anerkannt (vgl. BBl 2016 7536). Gemäss Art. 16d ELV gilt sodann als tatsächliche Prämie nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, die die Auf- sichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes genehmigt hat. Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG sieht vor, dass eine Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, in der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet wird. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung beziehen viele Personen bereits eine individuelle Prämienverbilligung. Mit der Anrechnung dieser als Einnahme - bei rückwirkend ausgerichteten EL - wird verhindert, dass die Verbilligung für die Kran- kenversicherungsprämie für den Zeitraum der EL-Nachzahlung doppelt bezahlt wird (vgl. BBl 2016 7537; E. Carigiet / U. Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 259 Ziffer 667). Sowohl gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) als auch nach Art. 21a ELG ist nämlich der Betrag für die obligatorische Krankenversicherung bei einer Verbilligung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Die direkte Ausrichtung der Prämienverbilligung an die Versicherer garantiert, dass diese Beträge tatsächlich zum Zweck der Prämienver- billigung für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009, SR 832.10 S. 6623).

- 5 - Vor der Einführung von Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG musste die Prämienverbilligung in jedem Einzelfall zurückgefordert werden, wobei diese mit der EL-Nachzahlung verrechnet wer- den konnte, was allerdings sehr aufwendig ist (vgl. St. J. Heinrich, Entwicklung der Ge- setzgebung – Zahlen zu den Leistungen und Beiträgen per 2020, JaSo 2009, S. 29 Ziffer 5.8.3). Ist schliesslich die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die ob- ligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist gemäss Art. 21a Abs. 2 ELG der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen. Schliesslich bestimmt gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. g ELG der Bundesrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach KVG.

E. 3.2 Unstrittig kam der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2022 in den Genuss von Prämienverbilligungen durch den Kanton Wallis. In der EL-Berechnung vom 11. Oktober 2022, gültig vom 1. März 2022 bis

31. Oktober 2022 und damit rückwirkend ausgerichteten EL, erfasste die Ausgleichs- kasse als Anrechenbare Einnahmen (u.a. gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG): AHV/IV Renten CHF 21'048.00 Bereits gewährte KVG Subventionen CHF 4'944.00 Mithin ein Einnahmentotal von CHF 25'994.00

Anerkannte Ausgaben (u.a. gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG): Existenzsicherung CHF 19'610.00 KVG-Prämien (max. CHF 4’944) CHF 4'944.00 Beiträge als Nichterwerbstätiger CHF 520.00 Miete

CHF 5'400.00 Mithin ein Ausgabentotal von CHF 30'474.00

Bei einem Ausgabentotal von CHF 30'474 und einem Einnahmetotal von CHF 25'994 beläuft sich das Ausgabenüberschuss und mithin die jährliche EL-Rente auf CHF 4'480. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 abs. 5 ELV eine Ver- rechnung der bereits ausgerichteten Prämienverbilligung mit den EL-Nachzahlungen

- 6 - vor. Da der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obli- gatorische Krankenversicherung war, so berücksichtigte sie gemäss Art. 21a ELG ledig- lich den Betrag von CHF 4'480, was grundsätzlich rechtens ist. Jedoch verkennt die Be- schwerdegegnerin mit diesem Vorgehen, dass sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG die bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen schon angerechnet hatte. Diese Vorgehensweise ist anstelle von Art. 21a ELG eingeführt worden und nicht kumulativ. Der Gesetzgeber bezweckte gemäss Botschaft: «Dieses in Art. 22 Abs. 5 ELV vorgese- hene Verfahren wird mit der neuen Regelung (gemeint Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG) hinfällig» (BBl 2016 7537; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 5). Es sollen deshalb nach Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG bei rückwirkend ausgereichteten EL die bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. St. J. Heinrich, a.a.O, S. 29 Ziffer 5.8.3 in fine). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher mit der Verrechnung des Betrages von CHF 4'480 als «Beteiligung der EL an der KVG-Prämiensubventionen» bundesrecht ver- letzt.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. Oktober 2022 keine Ergänzungsleistung zugesprochen wurde. Die Sache ist daher im Sinne der obigen Erwägungen zur neuen Festsetzung des Anspruchs zu- rückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 4.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, dürften ihm durch den Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur neuen Festsetzung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

- 7 - Sitten, 21. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 22 200

URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dorothea Köppel-Schneider, 3953 Inden

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin

(EL/Ausgabenüberschuss) Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2022

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Der 1970 geborene Beschwerdeführer und IV-Bezüger meldete sich am

1. März 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente (EL) bei der Beschwerdegegnerin an (Akten der Ausgleichskasse act. 1). Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2022 (act. 42 und 43) sprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuchsteller ab dem 11. November 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 374 zu, wogegen sie für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine solche verweigerte. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 (act. 44) nicht einver- standen. Seine finanzielle Situation habe sich im Jahr 2022 nie verändert. In der Berech- nung der angefochtenen Verfügung für die Periode vom März bis zum Oktober 2022 werde in der Rubrik Ausgabenüberschuss eine Beteiligung der EL an der KVG-Prämi- ensubventionen in Abzug gebracht, obwohl die bereits gewährten KVG-Subventionen schon bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden seien. Am 14. November 2022 entschied die Beschwerdegegnerin erneut das in ihren Verfü- gungen Dargelegte (act. 45). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 22. November 2022 Beschwerde und stellte erneut den Antrag, für die Festlegung seines EL-Anspruches für die strittige Periode. Es sei die Berech- nungsmethode anzupassen. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Ge- richt am 15. Dezember 2022 den Schriftenwechsel ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den Erwägungen eingegangen.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen, wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) sind die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwend- bar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist im Walis wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversi- cherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen So- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11. Februar 2009, Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von den Verfügungen bzw. dem Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 10 Abs. 3 ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG. Er bemängelt die durchgeführte Überschussbe- rechnung und macht eine Doppelberechnung geltend. Seine finanzielle Situation habe sich im massgebenden Zeitraum nicht verändert. Dennoch seien unterschiedliche Be- rechnungsmethoden erfolgt. Die Vorinstanz argumentierte, gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werde festgelegt, dass der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt

- 4 - werde. Des Weiteren regle Art. 11 Abs. 1 lit. i unmissverständlich, dass die Prämienver- billigung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, als Einnahmen angerechnet werde. 3. 3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) und falls die weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleis- tung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen- baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werden bei allen Personen der Betrag für die obligato- rische Krankenpflegeversicherung, der einer Durchschnittsprämie oder einer tieferen tat- sächlichen Prämie entspricht, als Auslagen anerkannt (vgl. BBl 2016 7536). Gemäss Art. 16d ELV gilt sodann als tatsächliche Prämie nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, die die Auf- sichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes genehmigt hat. Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG sieht vor, dass eine Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, in der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet wird. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung beziehen viele Personen bereits eine individuelle Prämienverbilligung. Mit der Anrechnung dieser als Einnahme - bei rückwirkend ausgerichteten EL - wird verhindert, dass die Verbilligung für die Kran- kenversicherungsprämie für den Zeitraum der EL-Nachzahlung doppelt bezahlt wird (vgl. BBl 2016 7537; E. Carigiet / U. Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 259 Ziffer 667). Sowohl gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) als auch nach Art. 21a ELG ist nämlich der Betrag für die obligatorische Krankenversicherung bei einer Verbilligung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Die direkte Ausrichtung der Prämienverbilligung an die Versicherer garantiert, dass diese Beträge tatsächlich zum Zweck der Prämienver- billigung für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009, SR 832.10 S. 6623).

- 5 - Vor der Einführung von Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG musste die Prämienverbilligung in jedem Einzelfall zurückgefordert werden, wobei diese mit der EL-Nachzahlung verrechnet wer- den konnte, was allerdings sehr aufwendig ist (vgl. St. J. Heinrich, Entwicklung der Ge- setzgebung – Zahlen zu den Leistungen und Beiträgen per 2020, JaSo 2009, S. 29 Ziffer 5.8.3). Ist schliesslich die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die ob- ligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist gemäss Art. 21a Abs. 2 ELG der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen. Schliesslich bestimmt gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. g ELG der Bundesrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach KVG. 3.2 Unstrittig kam der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2022 in den Genuss von Prämienverbilligungen durch den Kanton Wallis. In der EL-Berechnung vom 11. Oktober 2022, gültig vom 1. März 2022 bis

31. Oktober 2022 und damit rückwirkend ausgerichteten EL, erfasste die Ausgleichs- kasse als Anrechenbare Einnahmen (u.a. gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG): AHV/IV Renten CHF 21'048.00 Bereits gewährte KVG Subventionen CHF 4'944.00 Mithin ein Einnahmentotal von CHF 25'994.00

Anerkannte Ausgaben (u.a. gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG): Existenzsicherung CHF 19'610.00 KVG-Prämien (max. CHF 4’944) CHF 4'944.00 Beiträge als Nichterwerbstätiger CHF 520.00 Miete

CHF 5'400.00 Mithin ein Ausgabentotal von CHF 30'474.00

Bei einem Ausgabentotal von CHF 30'474 und einem Einnahmetotal von CHF 25'994 beläuft sich das Ausgabenüberschuss und mithin die jährliche EL-Rente auf CHF 4'480. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 abs. 5 ELV eine Ver- rechnung der bereits ausgerichteten Prämienverbilligung mit den EL-Nachzahlungen

- 6 - vor. Da der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obli- gatorische Krankenversicherung war, so berücksichtigte sie gemäss Art. 21a ELG ledig- lich den Betrag von CHF 4'480, was grundsätzlich rechtens ist. Jedoch verkennt die Be- schwerdegegnerin mit diesem Vorgehen, dass sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG die bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen schon angerechnet hatte. Diese Vorgehensweise ist anstelle von Art. 21a ELG eingeführt worden und nicht kumulativ. Der Gesetzgeber bezweckte gemäss Botschaft: «Dieses in Art. 22 Abs. 5 ELV vorgese- hene Verfahren wird mit der neuen Regelung (gemeint Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG) hinfällig» (BBl 2016 7537; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 5). Es sollen deshalb nach Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG bei rückwirkend ausgereichteten EL die bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. St. J. Heinrich, a.a.O, S. 29 Ziffer 5.8.3 in fine). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher mit der Verrechnung des Betrages von CHF 4'480 als «Beteiligung der EL an der KVG-Prämiensubventionen» bundesrecht ver- letzt. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. Oktober 2022 keine Ergänzungsleistung zugesprochen wurde. Die Sache ist daher im Sinne der obigen Erwägungen zur neuen Festsetzung des Anspruchs zu- rückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, dürften ihm durch den Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar). 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur neuen Festsetzung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

- 7 - Sitten, 21. März 2023